Satzung

§ 1 (Name und Sitz)

  1. Der Verein führt den Namen "WirHabenLust".
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V.".
  3. Der Sitz des Vereins ist in Hamburg-Altona.

§ 2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)

  1. Eine Gesellschaft, in der sich alle wohl und verstanden fühlen und gleichberechtigt sind - das ist die Vision des Vereins. In der sexuellen Aufklärungsarbeit sieht der Verein eine Chance, seinen Teil dazu beizutragen, indem er ohne Scham und abseits von heteronormativen Familienbildern und binären Geschlechterrollen Sexualität in all ihren Varianten und Facetten am Puls der Zeit begreift und erklärt. Dabei folgt er nicht den traditionellen Mustern, sondern setzt den Fokus neu: Auf die Lust. Der Verein möchte in einem angst- und vorurteilsfreien Diskurs über Tabus sprechen, vermeintliche Ideale dekonstruieren und die Grundsätze Konsens und Diversität großschreiben.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  3. Zwecke des Vereins i.S.d. §52 der Abgabenordnung sind
    1. die Förderung der Bildung
    2. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
    3. die Förderung von Wissenschaft und Forschung
    4. die Förderung der öffentlichen Gesundheit
    5. die Förderung der Jugendhilfe
  4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    1. die Unterhaltung von Bildungsangeboten über Sexualität, indem der Verein Inhalte und Materialien zum Thema erstellt und für die Allgemeinheit zur Verfügung stellt. Dabei möchte der Verein zielgruppengerecht über Sexualität informieren und die Auseinandersetzung mit dem Thema im schulischen wie auch außerschulischen Umfeld unterstützen.
    2. die Mitwirkung an der öffentlichen Meinungsbildung in Richtung Förderung der Gleichberechtigung, indem der Verein im zivilgesellschaftlichen Diskurs die Werte sexueller Konsens und Bodypositivity sichtbar macht, Themen wie beispielsweise die weibliche Lust und Menstruation enttabuisiert und Geschlechterrollen hinterfragt.
    3. partizipative Praxisforschung, indem sich der Verein mit den reellen Erfahrungen, Fragen und Forderungen junger Menschen wissenschaftlich auseinandersetzt, Erkenntnisse gewinnt und für die Allgemeinheit aufbereitet. Methoden - wie (halb-

)standardisierte Umfragen und kooperative Zielgruppenbefragungen - haben einen verstärkten Bezug zum sozialen Forschungsfeld als Ziel.

  1. die Aufklärung über sexuell übertragbare Krankheiten und Verhütungsmethoden mit dem Ziel, diese Krankheiten zu verhindern und zu bekämpfen, sowie junge Menschen präventiv in ihrer körperlichen Gesundheit zu schützen.
  2. die Unterstützung und Begleitung von Jugendlichen in ihrer sexuellen Entwicklung und individuellen Selbstverwirklichung, indem der Verein Projekte für und/ oder mit Kindern und Jugendlichen durchführt, sowie das Unterhalten einer Plattform mit zeitgemäßen Formen der Vernetzung und Kommunikation (beispielsweise eine Website, soziale Medien wie Instagram etc.), damit sich Jugendliche untereinander und mit anderen Generationen über ihre Fragen, Erfahrungen und Wünsche austauschen können. Zudem vermittelt der Verein Beratungsstellen für Jugendliche, die Opfer von sexuellem Missbrauch geworden sind, aufgrund ihrer sexuellen Identität diskriminiert werden oder sich in anderen prekären Lebenssituationen befinden, die die Sexualität betreffen.

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 (Mittelverwendung)

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Zahlung einer Ehrenamtspauschale oder vergleichbarer, vom Gesetzgeber gebilligter Entlohnungsformen für gemeinnütziges Ehrenamt kann, soweit es die Verfolgung der satzungsmäßigen Zwecke nicht einschränkt, von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Anspruch auf Auszahlung besteht auch dann nicht.

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

  1. Sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen können Vereinsmitglieder werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist in Textform zu stellen. Über den Eintritt in den Verein entscheidet der Vorstand.
  3. Gegen die Ablehnung, die einer Begründung bedarf, steht dem*der Antragsteller*in die Berufung an den erweiterten Vorstand zu. Der erweiterte Vorstand entscheidet endgültig.
  4. Außer auf den ausdrücklichen Wunsch eines Mitglieds hin erhebt der Verein keinen Mitgliedsbeitrag.

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod der natürlichen Person sowie Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von sechs Monaten erklärt werden.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
    1. ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten (wie beispielsweise die Missachtung einer Schweigepflicht),
    2. eine Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder
    3. wenn das Mitglied dauerhaft nicht erreichbar ist.
  4. über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor einem Ausschluss nach § 8 Absatz 3 a) und b) ist das Mitglied anzuhören. Vor einem Ausschluss nach § 8 Absatz 3 c) ist das Mitglied einen Monat vorher unter Hinweis auf die Möglichkeit des Ausschlusses zur Kontaktaufnahme aufzufordern.
  5. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an den erweiterten Vorstand zu, der in Textform binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Der erweiterte Vorstand entscheidet endgültig.

§ 9 (Fördermitgliedschaft)

  1. Sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen können Fördermitglieder werden.
  2. Für den Erwerb und die Beendigung der Fördermitgliedschaft gelten die Bestimmungen aus §§ 7 - 8 entsprechend.
  3. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.

§ 10 (Organe des Vereins)

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der erweiterte Vorstand.
  2. Alle Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig.
  3. Sofern diese Satzung nicht ausdrücklich anderes bestimmt, gilt bei Abstimmungen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 11 (Mitgliederversammlung)

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Wahl und Abwahl des Vorstands sowie des erweiterten Vorstands,
    2. Entgegennahme der Berichte des Vorstands sowie des erweiterten Vorstands,
    3. Wahl des*der Kassenprüfers*in,
    4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
    5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    6. sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  2. Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr zum Zwecke der Vorstandswahlen i.S.d. § 11 Absatz 1 Nr. a Alt. 1 einzuberufen.
  3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe von Gründen verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn alle Mitglieder mit einer Frist von einem Monat in Textform eingeladen worden sind und der rechtzeitige Zugang der Einladung erwartet werden konnte. In der Einladung soll die vorläufige Tagesordnung bekannt gegeben werden. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin in Textform beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein*e Schriftführer*in zu wählen.
  6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer formlosen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  7. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins und die Änderung des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  8. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem*der Versammlungsleiter*in und dem*der Schriftführer*in zu unterzeichnen ist.
  10. Abweichend von der Mitgliederversammlung nach §11 Absatz 2 und der außerordentlichen Mitgliederversammlung nach §11 Absatz 3, kann der Vorstand eine Mitgliederversammlung eine Woche vorher formlos bekannt geben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind formlos festzuhalten. Es gelten die Regelungen nach § 11 Absatz 1 b-f, § 11 Absatz 4 Halbsatz 1 und § 11 Absatz 6-8.

§ 12 (Vorstand)

  1. Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem*der 1. und 2. Vorsitzenden und dem*der Kassierer*in. Der Verein wird außergerichtlich durch jeweils ein Mitglied des Vorstandes vertreten. Gerichtlich vertreten zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
  3. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  4. Der Vorstand kann Entscheidungen, soweit er es für nötig hält, und muss Maßnahmen und Entscheidungen von hoher Relevanz (siehe Anhang) entweder dem erweiterten Vorstand zur Abstimmung vorlegen oder 24 Stunden vorher mitteilen.
  5. Nach Mitteilung der Entscheidung haben die Mitglieder des erweiterten Vorstands ein Vetorecht, das innerhalb von 24 Stunden formlos geltend gemacht werden kann. Legt ein Mitglied des erweiterten Vorstands ein Veto ein, können von jedem Mitglied des Vereins Alternativvorschläge eingereicht werden. Über die Alternativvorschläge stimmt der erweiterte Vorstand gemäß den Regelungen in §13 Absatz 4 a) und b) sowie Absatz 5 und 6 ab. Der erweiterte Vorstand entscheidet endgültig.
  6. Der Vorstand kann unabhängig von Weisungen der Mitgliederversammlung seiner Geschäftsführung in Eigenverantwortung nachgehen. Sofern es die Kommunikation von Vereinsmitgliedern mit vereinsexternen Personen betrifft, sind die Mitglieder im Streitfalle dem Vorstand gegenüber weisungsgebunden. Die Berufung auf ebendiese Weisungshoheit stellt eine Entscheidung von hoher Relevanz dar, weshalb der erweiterte Vorstand hiergegen von seinem Vetorecht i.S.d. § 12 Absatz 6 Gebrauch machen kann. Abweichend von § 12 Absatz 4 und 5 braucht der Vorstand seine Berufung auf die Weisungshoheit dem erweiterten Vorstand gegenüber nicht explizit mitzuteilen.
  7. Der Vorstand ist befugt, redaktionelle Satzungsänderungen ohne die Zustimmung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

§ 13 (Erweiterter Vorstand)

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus 5 - 10 Vereinsmitgliedern, welche die Geschehnisse innerhalb des Vereins besonders aktiv verfolgen. Seine Mitglieder verpflichten sich zur stetigen Teilnahme an Zusammenkünften von Engagierten aus den verschiedensten Bereichen des Vereins; sowie zur aktiven Beobachtung der asynchronen Vereinskommunikation. Hierzu zählen vornehmlich sogenannte Teamchats auf vereinsintern genutzten digitalen Plattformen.
  2. Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Dem Vorstand i.S.d. § 12 Absatz 1 Satz 1 steht hierbei das aktive, nicht aber das passive Wahlrecht zu. Um eine Fokussierung auf die satzungsgemäßen Aufgaben sicherzustellen, dürfen Mitglieder des erweiterten Vorstandes keine weiteren Positionen der internen Vereins-und Arbeitsorganisation innehaben, die mit der Übernahme von Verantwortung einhergehen.
  3. Der erweiterte Vorstand geht seiner Funktion als Kontroll-und Mediationsorgan nach, indem er
    1. Stimmungslagen, Bedürfnisse und Wünsche der Vereinsbasis beobachtet oder einholt und als allgemeine, informative Entscheidungs-und Handlungsgrundlage an den Vorstand i.S.d. § 12 Absatz 1 Satz 1 kommuniziert,
    2. sowie auf dieser Basis von seinem Abstimmungsrecht nach § 12 Absatz 4 Variante 1 und gegebenenfalls von seinem Vetorecht nach § 12 Absatz 5 Satz 1 Gebrauch macht.

Daneben entscheidet der erweiterte Vorstand über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen.

  1. Der erweiterte Vorstand entscheidet
    1. mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben diesbezüglich außer Betracht und
    2. nur, wenn all seinen Mitgliedern die Teilnahme an der Abstimmung möglich ist. Dies ist spätestens dann anzunehmen, wenn seit Bekanntgabe des Abstimmungsgrundes

i.S.d. §12 Absatz 4 Variante 1 sowie Absatz 5 Satz 3 mindestens eine Woche vergangen ist. Zu diesem Zeitpunkt oder, wenn alle Mitglieder ihre Stimme bereits vor Ablauf dieser Frist abgegeben haben, entfaltet die Abstimmung ihre Wirkung. Bis dahin kann die Stimmabgabe jederzeit geändert werden.

  1. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
  2. Die Abstimmungsergebnisse des erweiterten Vorstands sind formlos festzuhalten.

§ 14 (Kassenprüfung)

  1. Die Mitgliederversammlung wählt bei Bedarf oder Interesse die*den Kassenprüfer*in neu.
  2. Diese*r darf nicht Mitglied des Vorstands i.S.d. § 12 Absatz 1 Satz 1 sein und gilt mit dem Antritt des Amtes als Mitglied des erweiterten Vorstands.
  3. Die Erfüllung seiner*ihrer Aufgaben erfolgt formlos.

§ 15 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Deutsche AIDS-Hilfe e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Anhang

Erläuternde Bestimmungen zu § 12 Absatz 4 Satz 1 Variante 2

Unter dem unbestimmten Begriff in §12 Absatz 4 Satz 1 Variante 2 “Maßnahmen und Entscheidungen von hoher Relevanz“ sind u.a. zu verstehen:

  • Kostenaufwendige rechtsverbindliche Entscheidungen wie z.B. einen Flyer in den Druck zu geben
  • Aufgaben des originären Verantwortungsbereiches des Vorstandes i.S.d. §12 Absatz 1 Satz 1, die dieser an andere Mitglieder mit Eigenverantwortung delegiert werden
  • Änderungen des Logos
  • Entscheidungen, deren Konsequenz einen wesentlichen Anteil der zukünftigen Vereinsarbeit einnehmen wird

Insbesondere nicht unter dem Begriff zu verstehen sind u.a.:

  • Entscheidungen über Aufnahmeanträge
  • Planungsentscheidungen, die die interne Organisation betreffen wie z.B. die Terminsetzung von Mitgliederversammlungen
  • Gewöhnliche Korrespondenz mit Vereinsexternen

Die Aufzählung dieser Maßnahmen und Entscheidungen ist lediglich beispielhaft und keinesfalls abschließend.

Redaktionelle Satzungsänderungen i.S.d. § 12 Absatz 7 sind zum Beispiel die Verbesserung von Rechtsschreibfehlern, der Interpunktion oder Grammatik. Der Inhalt der Satzung darf durch sie nicht verändert werden.